Über uns

Unsere Mission

Der Arbeitskreis Entwicklungshilfe Eching e.V. wurde 1986 gegründet, um nachhaltige Entwicklungsprojekte in den Ländern des globalen Südens zu fördern. Seit über 30 Jahren setzen wir uns für die Verbesserung der Lebensbedingungen in Madagaskar und Tansania ein.

Unsere Arbeit in Madagaskar und Tansania

  • Madagaskar: Wir haben Brunnen gebaut und ein Schulgebäude errichtet, um den Menschen vor Ort Zugang zu sauberem Wasser und Bildung zu ermöglichen.
  • Tansania: Hier unterstützen wir den Bau von Tiefbrunnen, Wasserspeichern und Schlafhäusern für eine Sekundarschule, um die Lebensqualität und Bildungschancen der Schüler zu verbessern.

 

Durch Spenden aus der Echinger Bevölkerung, von Firmen und Institutionen sowie staatliche Zuschüsse haben wir seit der Gründung mehr als 735.000 € für unsere Projekte gesammelt. 100 % der Spenden fließen direkt in die Projekte. Die Verwaltungskosten werden größtenteils privat getragen.

Engagieren Sie sich

Mach mit! 

Unterstütze uns mit einer Spende oder als Mitglied und werde Teil einer Bewegung, die Menschen hilft, sich selbst zu helfen.

Mitglieder

Gründungsmitglieder des Vereins:

  1. Dr. Joachim Enßlin
  2. Pfarrer Anton Reichlmair
  3. Pfarrer Richard Kühnel
  4. Dr. Rolf Lösch
  5. Franz Hausl
  6. Dieter Hahne
  7. Daniela Pflügler
  8. Charlotte Schulz-Gerchow
  9. Günter Stark
  10. Josef Vilser
  11. Dieter Wagner

Gründungsvorstand:

  • Josef Vilser – Vorsitzender
  • Dieter Wagner – Kassier
  • Charlotte Schulz-Gerchow – Schriftführerin

Aktueller Vereinsvorstand:

  • Norbert Lichtenfeld – 1. Vorsitzender
  • Josef Gerber – 2. Vorsitzender
  • Michael Steigerwald – Kassier
  • Christine Graf-Behles – Schriftführerin
  • Corinna Enßlin - Kassenprüferin

Beisitzer:

  • Daniela Pflügler
  • Hanta Sauerer
  • Ulrike Wilms
  • Genevieve Günter
  • Jürgen Bader
  • Hans-Jürgen Jäkel
  • Franz Nadler

Satzung des Arbeitskreises Entwicklungshilfe Eching e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Entwicklungshilfe Eching e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Eching und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigen. Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 3 Vereinstätigkeit
1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein ins besonders in der Durchführung von
Projekten in Entwicklungsländern sowie in der Öffentlichkeitsarbeit.
2. Soweit der Verein seine Projekte vor Ort nicht unmittelbar selbst betreuen kann, bedient er sich
weisungsgebundener Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs.1 Satz 2 Abgabeordnung.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch die Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet
auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschusses ist dem
Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung
kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen
sind.


§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Bei Vorlage einer Einzugsermächtigung wird der Beitrag im 1. Quartal des laufenden Jahres
abgebucht.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem
Kassier, und dem Schriftführer.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
3. Im Innenverhältnis gilt: Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in
der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte nur im Rahmen des Haushaltsplans oder aufgrund
Beschlusses der Mitgliederversammlung abgeschlossen werden dürfen. Ausgaben für sonstige
benötigte Angelegenheiten dürfen einen Wert von 5.000 € (i.W. fünftausend) nicht übersteigen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können
nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinn des § 26 BGB und weiteren
Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der erweiterte
Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§26 BGB).
7. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
8. Die jeweils amtierenden Beisitzer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt worden sind.
9. Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen
a) der Satzung
b) des Haushaltsplans und
c) der Aufgabenbestimmungen der Mitgliederversammlung
10. Der Gesamtvorstand kann über- oder außerplanmäßige Ausgaben bis zu 5.000 € beschließen,
sofern die Deckung gewährleistet ist.


§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe
der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung mitzuteilen.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die
Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche
Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.


§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei
Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur
erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eching, die das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Stand: August 2019

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